Förderdatenbank der DSEE

Gemeinschaftsaktion „Schleswig-Holstein – Land für Kinder“

Das Land Schleswig-Holstein und das Deutsche Kinderhilfswerk betreiben den
Förderfonds „Schleswig-Holstein – Land für Kinder“. Ziel des Förderfonds ist
die Verbreitung der UN-Kinderrechtskonvention und die Unterstützung ihrer
Umsetzung, insbesondere im Feld der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Die Mittel des Fonds sollen vorrangig für die Förderung von Projekten in Schleswig-Holstein von und mit Kindern und Jugendlichen aus Schleswig-Holstein eingesetzt werden. Auch gefördert wird die Qualifizierung von Kindern und Jugendlichen sowie von Fachkräften.

Stärkung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Der Fonds fördert Maßnahmen, die die Gewährleistung der Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen an gesellschaftlichen Gestaltungs- und Entscheidungsprozessen und die Stärkung der Partizipation in pädagogischen Feldern und Einrichtungen zum Ziel haben. Gefördert werden ebenfalls Maßnahmen, die die altersgemäße politische Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen einschließlich der Ausübung des Wahlrechts fördern. Dazu zählen bspw. die Beteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Kommune, sowie die Unterstützung der Arbeit von Kinder- und Jugendgremien sowie Schülerinnen- und Schülervertretungen.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind insbesondere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, Vereine, Verbände, Stadt- und Kreisjugendringe sowie Kommunen. Träger der anerkannten freien und öffentlichen Jugendhilfe sind auch berechtigt, Anträge zu stellen, die letztlich von nicht rechtsfähig organisierten Jugendinitiativen, Schülerinnen- und Schülervertretungen oder Kinder- und Jugendvertretungen durchgeführt werden.

Die Träger müssen ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben.
Träger, die Ihren Sitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen belegen, dass sich ihre zur Förderung beantragten Aktivitäten nachweislich auf junge Menschen aus Schleswig-Holstein beziehen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Projekte sollen in der Regel das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Höhe und Art der Zuwendung

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der beschriebenen Voraussetzungen und Schwerpunkte unter Beachtung der Förderkriterien in der Regel mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 5.000 €, im besonders begründeten Einzelfall mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 10.000 €. Abweichend können mehrtägige Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen mit einer Zuwendung von bis zu 450 € je 0,5 Tage, jedoch maximal in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, gefördert werden.
Die Förderung wird durch Zuwendungen für einzelne Maßnahmen (Projektförderung) gewährt. Vom Zuwendungsempfangenden ist eine Eigenbeteiligung an den von der Bewilligungsstelle als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben in Höhe von mindestens 20 Prozent zu erbringen. Die Eigenbeteiligung kann auch durch Teilnahmebeiträge oder durch finanzielle Beteiligung Dritter erbracht werden.
Als Verwaltungskostenpauschale können bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 200 € gefördert werden. Träger, die vom Land institutionell gefördert werden, können diese Ausgaben nicht geltend machen.
Gefördert werden grundsätzlich Honorar- und Sachkosten.

Laufende Kosten (insbesondere Personalkosten) und Baumaßnahmen sind nicht förderfähig. Ebenfalls nicht gefördert wird in der Regel die Ausstattung mit Mobiliar, Spielgeräten, Technik (PC usw.), Instrumenten etc. Dies gilt grundsätzlich ebenfalls für Reisen und Ausflüge, die der Freizeit und Erholung dienen.

Termine und Fristen, Verfahren

Das gesamte Förderverfahren wird verantwortet durch das Deutsche Kinderhilfswerk.
Zuwendungen werden nur für Projekte gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. In begründeten Fällen kann die Erlaubnis zum vorzeitigen Projektbeginn beantragt werden.
Anträge können über das Onlineformular des Förderfonds fortlaufend eingereicht werden: https://www.dkhw.de/foerderung....(bei Fondsart „Länderfonds“ und auf der rechten Seite „Schleswig-Holstein Fonds“ auswählen).
Über die Förderung befinden das Land Schleswig-Holstein und das Deutsche Kinderhilfswerk in gegenseitigem Einvernehmen.
Eine Bewilligung oder Ablehnung erfolgt der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller gegenüber innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises in einem Betrag. Vorschuss- und Abschlagzahlungen bis 50 Prozent der Zuschusssumme sind auf Basis eines formlosen schriftlichen Antrages möglich. Bei Vorschusszahlungen über 50 Prozent ist ein Zwischenbericht (ca. 2.000 Zeilen) zur bisherigen Projektrealisierung einzureichen. In Ausnahmefällen können maximal 75 Prozent der Förderung im Vorfeld bereitgestellt werden.