Förderdatenbank der DSEE

Förderprogramm für kommunalen Klimaschutz – auch für gemeinnützige Organisationen

Ab dem 01.01.2022 erweiterte Fördermöglichkeiten - Antragsberechtigung auch für gemeinnützige Vereine und Organisationen und Religionsgemeinschaften

Mit der Richtlinie unterstützt das Bundesumweltministerium kommunale Akteur*innen dabei, Treibhausgasemissionen nachhaltig zu senken. Die positiven Effekte gehen weit über den Schutz des Klimas hinaus: Sie steigern die Lebensqualität vor Ort und entlasten den kommunalen Haushalt durch sinkende Energiekosten. Gleichzeitig kurbeln klimafreundliche Investitionen die regionale Wertschöpfung an.

Folgende Organisationen können einen Förderantrag stellen:

  • Kommunen
  • kommunale Zusammenschlüsse
  • Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind
  • Öffentliche, gemeinnützig oder religionsgemeinschaftliche Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen
  • im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • zudem spezifische Antragsberechtigungen für einzelne Förderschwerpunkte

In Kommunen und im kommunalen Umfeld liegen große Potenziale zur Minderung von Treibhausgasen. Mit der Kommunalrichtlinie fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 den kommunalen Klimaschutz im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI).

Anträge in der Kommunalrichtlinie können für strategische und investive Förderschwerpunkte von unterschiedlichen kommunalen Akteur*innen gestellt werden.

Erhöhte Förderquoten

  • Finanzschwache Kommunen profitieren dauerhaft von erhöhten Förderquoten. Als finanzschwach gelten Kommunen, die an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
  • Antragstellende aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt, sodass auch ihnen erhöhte Förderquoten gewährt werden. Damit unterstützt das Bundesumweltministerium die erfolgreiche Strukturentwicklung in diesen Regionen.

Zur Orientierung & Förderberatung, z.B. mit Info-Veranstaltungen, Starterseminaren für Zuwendungsempfänger u.a. steht das Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK; siehe Kontakt) zur Verfügung.

Ansprechpartner für Antragsberatung und -begleitung (Unterstützung bei Antragstellung, Detailberatung zu Kommunalrichtlinie) ist der Projektträger Jülich: https://www.ptj.de/klimaschutz...