Vereinseigener Sportstättenbau
Ein wichtiges Ziel in der hessischen Sportförderung ist, allen Bevölkerungsschichten und Altersgruppen die Chancen und den Anreiz zu aktiver sportlicher Betätigung zu schaffen. Dies setzt ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Sportstätten voraus.
Zielgruppen/Bedingungen
Zuwendungen werden gewährt für:
- den Neu-, Ersatzneu- oder Erweiterungsbau von Sportstätten
- den Aus- oder Umbau von Sportstätten
- die Sanierung und Modernisierung von Sportstätten
- die Ausstattung von Sportstätten
Dabei werden vorrangig die Sanierung und Erhaltung bereits bestehender Sportstätten gefördert.
Das Förderprogramm ist für solche Vorhaben vorgesehen, deren Investitionsvolumen über 250.000 € liegt. Teile der geplanten Maßnahme, die nicht mit der Sportausübung in Zusammenhang stehen, werden als nicht zuwendungsfähig erachtet und anteilig herausgerechnet.
Die Einrichtungen sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. Dies gilt auch für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Schulische Übungsstätten und Zuschaueranlagen werden in diesem Programm nicht gefördert.
Antragsberechtigt sind Sportvereine mit Sitz in Hessen, die Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sind.
Kommunen sind in diesem Programm nicht antragsberechtigt.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. In Abhängigkeit von den Gesamtkosten und der finanziellen Belastung des Vereins werden Zuwendungen in Höhe von bis zu 200.000 Euro gewährt. Dabei kann die gewährte Projektförderung regelmäßig rund 20% der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben betragen.
Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern können bei der Bemessungsgrundlage gemäß den geltenden Höchstsätzen berücksichtigt werden (vgl. Merkblatt Eigenleistungen auf der Programmseite).
Eine nachträgliche Erhöhung der Landeszuwendung (z.B. aufgrund von Mehrkosten) ist ausgeschlossen.
Eine Landeszuwendung kann nur gewährt werden, wenn
- die Ausführung noch nicht beauftragt und begonnen wurde,
- die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist,
- keine weiteren Landesmittel für die Maßnahme gewährt wurden.
Der Verein muss Eigentümer oder Erbbauberechtigter (Erbbaurechtsvertrag über mindestens 66 Jahre) des Grundstückes sein. Sofern sich das Grundstück im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet, (z.B. Stadt/Gemeinde, Landkreis) kann ein Pacht- oder Nutzungsvertrag mit einer Laufzeit von noch mindestens 25 Jahren ab Antragstellung anerkannt werden.
Hinweise zur Antragstellung/Bewerbung
Der Verein meldet das Projekt über die Stadt oder die Gemeinde beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der Sonderstatusstadt mit dem Formular „Bedarfsanmeldung vereinseigener Sportstättenbau“ an.
Der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die Sonderstatusstadt legt die Vereinsanmeldung zusammen mit seiner bzw. ihrer Stellungnahme dem Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres vor.
Zu Beginn des Folgejahres entscheidet das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege über die Aufnahme in das Förderprogramm und fordert – bei positiver Entscheidung – den Verein zur Antragstellung auf.
Eine Antragstellung im Programm „Vereinseigener Sportstättenbau“ ist also nur nach vorheriger Aufforderung durch das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege zulässig.
Nach Aufforderung zur Antragstellung muss der Verein zügig den Förderantrag sowie die notwendigen Antragsunterlagen vorlegen. Das Antragsformular steht auf der Homepage zum Download bereit. Dem Antragsformular können auch die darüber hinaus vorzulegenden Unterlagen entnommen werden.
Das Antragsformular und die weiteren Antragsunterlagen sind möglichst vollständig in Papierform einzureichen. Eine Übersendung per E-Mail wird nicht anerkannt.
Weitere Informationen
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Sonnenberger Str. 2/2a,
65193
Wiesbaden
Webseite
Telefon
0611 32190