Förderung der NRW-Stiftung
Die NRW-Stiftung unterstützt das Engagement von Bürgerinnen und Bürgern beim Erhalt von Landschaften, Denkmälern und Kulturgütern.
Natur, Heimat, Kultur: Diesen Dreiklang zu gestalten – dafür setzt sich die NRW-Stiftung seit ihrer Gründung durch das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 1986 ein. Dazu fördert sie gemeinnützige Einrichtungen, die sich für den Erhalt des Natur und Kulturerbes unseres Landes engagieren. Der Erwerb einer Naturfläche, die Sicherung denkmalgeschützter Gebäude, Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder auch außerschulische Lernorte und Veranstaltungen – all das und mehr unterstützt die NRW-Stiftung. Das Geld dafür erhält sie vom Land NRW aus Lotterieerträgen von Westlotto, aus Mitgliedsbeiträgen ihres Fördervereins und aus Spenden.
Zielgruppen/Bedingungen
Was fördert die NRW-Stiftung?
Die Stiftung fördert Projekte aus den Bereichen Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege – von der einzelnen Veranstaltung bis hin zum Erwerb von Naturschutzflächen und der Sanierung denkmalgeschützter Gebäude.
Wen fördert die NRW-Stiftung?
Gemeinnützige Initiativen, Stiftungen, Vereine und Verbände mit in NRW beheimateten Projekten, die für ein breites Publikum bestimmt und öffentlich zugänglich sind.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind
- Kommunen/Gebietskörperschaften, Einzelpersonen, kommerzielle Einrichtungen und nicht gemeinnützige Antragsteller.
- laufende Betriebskosten.
- bereits fertiggestellte Projekte.
- Projekte, die keinen thematischen Bezug zum Land NRW haben.
Personalkosten sind unter folgenden Voraussetzungen förderfähig
- Es handelt sich um eine projektbezogene, befristete Tätigkeit.
- Die Kosten wurden tatsächlich bezahlt.
- Personalkosten öffentlicher Träger (z. B. Kommunen, die für einen Heimatverein Dienstleistungen übernehmen) sind ausgeschlossen
- Unbefristet tätige, in Vollzeit beschäftigte Mitarbeitende von Antragstellenden sind von der Förderung ausgeschlossen, unterhalb der Vollzeit ist eine Förderung möglich.
- Ein Folgeprojekt mit Personalkosten des- oder derselben Antragstellenden ist erst nach einer Sperrfrist von 2 Jahren möglich.